Sozialbestattung

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SOZIALBESTATTUNG

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Sind Hinterbliebene oder Bestattungspflichtige nicht in der Lage für die Kosten einer Bestattung aufzukommen, kann ein Antrag beim zuständigen Sozialamt auf Kostenübernahme gestellt werden. In diesem Fall wird vom Sozialamt geprüft, ob die Kosten nach §74 SGB XII (Sozialgesetzbuch) übernommen werden können. Gerne beraten wir Sie über Ihre Möglichkeiten und stehen Ihnen gerne bei der Beantragung z.B. beim Sozialamt Tübingen (auch alle anderen Sozialämter) zur Seite. Sprechen Sie uns an! Wichtig: Auch wenn das Erbe von den Bestattungspflichtigen ausgeschlagen wird, befreit dies nicht von der Bestattungs- und Kostentragungspflicht! Für mehr Informationen, klicken Sie bitte HIER.

Einsam und allein zu sterben ist wahrscheinlich für die meisten Menschen eine grausame Vorstellung.Leider kommt dies jedoch immer häufiger vor.Und wer organisiert und vor Allem finanziert in solch einem Fall eine würdige Bestattung? Sind keine direkten Angehörigen bzw. Bestattungspflichtige im Falle eines solchen Ablebens aufzufinden, leitet das jeweils zuständige Ordnungsamt eine Bestattung von „Amtswegen“ ein. In Tübingen kommt dies ca. 20 mal im Jahr vor. (Quelle: Ordnungsamt Tübingen) Wird eine solche Bestattung angeordnet, wird diese in der ortsüblich günstigsten, jedoch würdevollen Art und Weise vollzogen.Sofern der Verstorbene zu Lebzeiten nichts anderes verfügt hat, wird in der Regel eine anonyme Urnenbeisetzung angeordnet.Nur in Ausnahmefällen kommt es bei einer Bestattung von „Amtswegen“ zu einer Erdbestattung, da die Folgekosten hierfür in der Regel höher liegen, als die einer Urnenbestattung und das Ordnungsamt meist die Kosten tragen muss. Gehörte der Verstorbene einer Kirche an, wird meist auch ein Geistlicher/ Pfarrer zur Beisetzung hinzugezogen.In manchen Fällen erweisen auch Freunde, Nachbarn oder Bekannte dem Verstorbenen die letzte Ehre.

BESTATTUNG VON AMTSWEGEN

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